ANHANG III
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 3
Anlage3
"Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
- i) Lebensversicherung
- ii) Sachversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen
- 4.Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
- 2.Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
3. Finanzleasing
- 4.sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel5.Bürgschaften und Verpflichtungen6.Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
- a) Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, usw.)
- b) Devisen
- c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
- d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw.
- e) begebbare Wertpapiere
- f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:
- a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik.
- b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung des Staates ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienst-leistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können.
- c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
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