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Anlage4 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ANHANG IV

ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM
NACH ARTIKEL 39

Anlage4

1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:

  1. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
  2. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
  3. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
  1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
  2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
  3. Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),
  4. Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).

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