ANHANG IV
ÜBEREINKÜNFTE ÜBER GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM
NACH ARTIKEL 39
Anlage4
1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte:
- – Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
- – Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
- – Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).
- – Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
- – Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
- – Geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979),
- – Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).
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