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ARTIKEL 1 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

  1. -die Unabhängigkeit und die Souveränität der Republik Tadschikistan zu unterstützen;-die Anstrengungen der Republik Tadschikistan zur Festigung seiner Demokratie und zur Entwicklung seiner Wirtschaft und seiner sozialen Infrastruktur sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;-einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;-Handel und Investitionen, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasser, sowie aus-gewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen;-eine Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsetzung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, Bürgergesellschaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur zu schaffen.

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