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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kurztitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Langtitel
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 254/2013 (NR: GP XXII RV 1300 AB 1405 S. 146 . BR: AB 7528 S. 734 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen wird genehmigt.
- 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 100 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens wurde am 14. Dezember 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 100 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2009, S. 3 veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,
einerseits, und
DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
andererseits,
IN ANBETRACHT der Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan diese Bindungen stärken und eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, durch die die Beziehungen vertieft und erweitert werden, die insbesondere mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und die wirtschaftliche Zusammenarbeit begründet wurden,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Republik Tadschikistan für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen wird,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT der festen Verpflichtung der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan zur vollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, "Die Herausforderungen des Wandels", sowie weiterer Basisdokumente der OSZE,
ÜBERZEUGT von der überragenden Bedeutung, die dem Rechtsstaatsprinzip und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die vollständige Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von der Fortsetzung und Vollendung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in der Republik Tadschikistan sowie der Schaffung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn, abhängt und gleichzeitig einen Beitrag dazu leistet,
IN DEM WUNSCH, die Fortsetzung des mit dem Moskauer Friedensabkommen eingeleiteten Versöhnungsprozesses in der Republik Tadschikistan zu fördern,
IN DEM WUNSCH, den Prozess der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um Wohlstand und Stabilität in der Region zu fördern,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und auszubauen,
IN ANERKENNUNG UND UNTERSTÜTZUNG des Wunsches der Republik Tadschikistan, eng mit den europäischen Organen zusammenzuarbeiten,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, Investitionen in der Republik Tadschikistan zu fördern, insbesondere in den Sektoren Energie und Wasserwirtschaft, und in Bestätigung des Eintretens der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan für die Europäische Energie-charta und die vollständige Durchführung des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, eine dem Bedarf entsprechende sozioökonomische Zusammenarbeit und technische Hilfe zu gewährleisten, unter anderem zur Bekämpfung der Armut,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Abkommen eine schrittweise Annäherung zwischen der Republik Tadschikistan und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie seine schrittweise Integration in das offene Welthandelssystem fördern kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, den Handel im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) zu liberalisieren, und dass die Gemeinschaft die Absicht der Republik Tadschikistan begrüßt, der WTO beizutreten,
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,
IN DEM WUNSCH, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des internationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels sowie die Bekämpfung des Terrorismus vorrangige Ziele dieses Abkommens sind,
IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen Bildung aufzunehmen und den Informationsaustausch zu verbessern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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