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ARTIKEL 101 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 101

Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier.

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