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Anlage1 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ANHANG I

INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN
VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
GEWÄHRTEN VORTEILE
NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3

Anlage1

  1. 1.Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.2.Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.3.Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.4.Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.5.Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.

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