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§ 69 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Übergangsbestimmungen

§ 69.

(1) Bis 31.12.2013 anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung einer Gesellschaft, sind von der Behörde nach den Vorschriften des Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, abzuschließen.

(2) Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem 31. Dezember 2012 geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.

(3) Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 135/2017)

(5) Bei am 31.12.2013 bestehenden Vertragsbeziehungen der Paritätischen Kommission tritt anstelle der Paritätischen Kommission die Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194375