Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften und (oder) den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)