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Artikel 7 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 7

Einsätze von Luftfahrzeugen

(1) Mit Genehmigung der hilfeersuchenden Vertragspartei führen die Luftfahrzeuge für Hilfseinsätze den Flug über das Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei zum vereinbarten Bestimmungsort nach der bestätigten Flugroute durch. Die Vertragsparteien gestatten, dass die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen landen und abfliegen.

(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Flugsicherungsstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der im Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Kontaktstelle der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.

(3) Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt und den luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt.

(4) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.

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