Artikel 12
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, indem sie:
(a) Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen sowie
(b) Expertentreffen,
(c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
(d) Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen
auf dem Gebiet beider Vertragsparteien durchführen;
(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können.
(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
- (a) die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
- (b) die einladende Vertragspartei übernimmt die Kosten des Transports, der Ausbildung und der Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung auf seinem Gebiet.
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