Artikel 11
Fernmeldeverbindungen
Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften und (oder) den Experten, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.
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