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Artikel 13 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 13

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.

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