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§ 12d PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

EU/EWR‑Berufsanerkennung – Eignungsprüfung

§ 12d.

(1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

  1. 1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. 2. deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ist,

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261886

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