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§ 12c PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

EU/EWR‑Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang

§ 12c.

(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 12a Abs. 2

  1. 1. ist die Ausübung des Berufs des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin),
  2. 2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 einherzugehen,
  3. 3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 zu bewerten und
  4. 4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

  1. 1. die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) zur Berufsausübung berechtigte(n) Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinische Psychologin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
  2. 2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

(3) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die von dem (der) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen sind.

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitspsychologen (Gesundheitspsychologin) bzw. Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) in Österreich befugt.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40261885

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