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§ 27 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen

§ 27

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Kreditinstitute, die sich in Abwicklung befinden, sowie Kreditinstitute, für die gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf.
  2. 2. (zu § 4 Abs. 1)

    Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans hat bis spätestens 1. Juli 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans bis spätestens 1. Juli 2014 zu erfolgen.

  1. 3. (zu § 11 Abs. 1)

    Die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans hat bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen. Wenn die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe 30 Milliarden Euro übersteigt oder wenn eine direkte finanzielle Unterstützung durch die EFSF oder den ESM erfolgt, hat die erstmalige Übermittlung des Abwicklungsplans bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Bei der Ermittlung der in Z 2 und 3 genannten Bilanzsumme einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind jene nachgeordneten Institute nicht einzubeziehen, die nach einem in Z 1 genannten Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan auf Abwicklung gestellt sind.

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