3. Abschnitt: Der Abwicklungsplan
Erstellungspflicht Abwicklungsplan
§ 11
(1) Jedes Institut hat, sofern es nicht Teil einer Gruppe ist, einen Abwicklungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. In einer Gruppe hat das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut einen Gruppenabwicklungsplan gemäß § 14 zu erstellen und der FMA vorzulegen.
(2) Die FMA hat den eingereichten Abwicklungsplan gemäß § 15 zu prüfen. Gegebenenfalls hat sie das Institut gemäß § 16 zur Verbesserung aufzufordern. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Institut kann im Zuge der Einreichung des Abwicklungsplans den begründeten Antrag stellen, von einzelnen inhaltlichen Anforderungen ausgenommen zu werden oder einem reduzierten Detaillierungsgrad hinsichtlich der einzureichenden Informationen zu unterliegen.
(4) Für die Bewilligung eines Antrags gemäß Abs. 3 hat die FMA darauf Bedacht zu nehmen, welche möglichen Folgen aufgrund einer Insolvenz des Instituts für die Finanzmärkte, andere Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten wären. Dabei hat sie die Größe des Instituts, sein Geschäftsmodells und seine Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen zu berücksichtigen.
(5) Jedenfalls hat das Institut seinen Abwicklungsplan jährlich zu aktualisieren. Die FMA ist berechtigt, eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall zu verlangen.
(6) Der Abwicklungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Abwicklungsplan auswirken könnte. In diesem Fall hat die FMA den Abwicklungsplan gemäß Abs. 2 erneut zu prüfen.
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