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§ 5 Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2013

Zuteilungsbemessung

§ 5

(1) Für die Zuteilungsbemessung ist die zum Stichtag 31. März 2013 einzelbetrieblich zustehende Quote für Lieferungen des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) sowie allfälliger Almbetriebe und der repräsentative Fettgehalt der Quote für Lieferungen des Hauptbetriebs maßgeblich.

(2) Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Z 1 MOG 2007 auf den Hauptbetrieb.

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