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§ 6 Milchquotenzuteilungsverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2013

Zuteilung

§ 6

Die AMA hat über die Anträge auf Zuteilung zu entscheiden und den Milcherzeugern die zugeteilten Quoten für Lieferungen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2013 mitzuteilen. Die Quoten für Lieferungen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

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