Geschäftsordnung
§ 5
(1) Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
- 1. die Geschäftsbereiche der Produktenbörse,
- 2. die Voraussetzungen für die Börsemitgliedschaft und den Börsebesuch,
- 3. die Rechte und Pflichten der Börsemitglieder und Börsebesucher,
- 4. die Wahl bzw. Berufung und Zusammensetzung der Organe sowie deren Rechte, Pflichten und Funktionsdauer,
- 5. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
- 6. die Bestimmungen für die Verwaltung und Verwendung des Börsevermögens,
- 7. die Festlegung der Börsezeit und des Börseorts,
- 8. die Regeln für den Börsehandel,
- 9. die Gebühren für Tätigkeiten der Produktenbörse und
- 10. die Bestimmungen über die Kundmachung der zu verlautbarenden Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152303
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