Grundsätze des Börsebetriebs
§ 4
Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20008466
Dokumentnummer
NOR40152302
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