vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Artikel 2

Amtshilfe

  1. (1)Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens. (2)Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auch ohne Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung nach Maßgabe dieses Abkommens in Angelegenheiten der Migrationskontrolle, soweit dies für die andere Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafrechtspflege oder der Fremdenpolizei erforderlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)