Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textilchemie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien,
- 2. Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen,
- 3. Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredlungspartien,
- 4. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredlung (Färben, Bedrucken, Beschichten, Appretieren) von Textilien,
- 5. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
- 6. Durchführen von textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken zum Beispiel zur Faseranalyse oder zur Bestimmung von Echtheiten,
- 7. Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,
- 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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