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§ 1 Textilchemie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Lehrberuf Textilchemie

§ 1

(1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.

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