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Artikel 11 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 11

Durchführung des Vertrags

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.

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