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Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Artikel 10

Änderung des Vertrags und Anlagen

(1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.

(2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und diese Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags.

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