Artikel 11
Durchführung des Vertrags
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
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