Artikel 17
Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
- a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
- ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
- iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
- iv) von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem Übereinkommen;
- b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
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