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Artikel 18 Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Artikel 18

Übermittlung an die Vereinten Nationen

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

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