Artikel 16
Revision oder Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20008384
Dokumentnummer
NOR40149848
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