Artikel 16
Revision oder Änderung
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
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