Notzeichen
§ 58
(1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
- 1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
- 2. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
- 3. eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
- 4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
- 5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
- 6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
- 7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
- 8. langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.
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