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Anlage 1 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

1. ALLGEMEINES

1.1

Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.

1.2

Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

- ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung

oder

- sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

Lichter gemäß § 3.01 Z 3

1.3

Erklärung der Symbole:

 

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

a

 

von allen Seiten sichtbares Licht

b

 

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c

 

Funkellicht

d

 

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e

 

Tafel oder Flagge

f

 

Wimpel

g

 

Ball

h

 

Zylinder

i

 

Kegel

j

 

Doppelkegel

k

    

2. BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

1

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 44 Abs. 1, Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- oder Koppelverbände:

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

 

 

2

 

§ 44

§ 44 Abs. 2, Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt:

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

 

 

3

§ 45

§ 45 Abs. 1, Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes:

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

 

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

4

§ 45 Abs. 2, geschleppte Fahrzeuge:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist

5

§ 45

§ 45 Abs. 2, Anhanglänge des Verbandes mit mehr als 2 längsseits gekoppelten Fahrzeugen:

die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen

6

§ 45 Abs. 3, geschleppte Fahrzeuge, die den letzten Anhang bilden:

zusätzlich ein weißes Hecklicht

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar

7

§ 45

§ 45 Abs. 3, mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes:

zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes

 

zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

8

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 1, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb:

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht;

oder:

 

 

9

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

 

 

10

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

 

 

11

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 2, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

12

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 4, Kleinfahrzeuge, die geschleppt oder längsseits gekoppelt mitgeführt werden:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

13

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel:

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

 

 

14

Keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;

 

 

15

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 5, Kleinfahrzeuge unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m:

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

 

 

16

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 46

§ 46 Abs. 6, einzeln, weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

 

 

17a

 

17b

§ 47

§ 47, zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen bestimmt sind:

ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht

 

ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff

18

§ 48

§ 48, Fahrgastschiffe:

ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht

 

ein grüner Ball

19

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 49

§ 49, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt:

eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter

 

 

   

3. Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

20

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 50

§ 50 Abs. 1, Fahrzeuge, die am Ufer stillliegen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 53:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite

 

 

21

Keine zusätzliche Bezeichnung

§ 51

§ 51, stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlage, ausgenommen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in das Gewässer hineinragen:

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

 

 

 

22

§ 52

§ 52, Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können:

eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen

23a

 

23b

§ 53

§ 53 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten:

auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander

 

auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander

oder:

auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)

24a

 

24b

§ 53

§ 53 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite:

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

oder:

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)

25

26

§ 53

§ 53 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 4, Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge:

Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

27

§ 54

§ 54, Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:

zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

einen gelben Döpper

28

§ 54

§ 54, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können:

zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht

 

einen gelben Döpper

29

§ 54

§ 54 Abs. 3, Beispiel für die Bezeichnung von schwimmenden Geräten, deren Kabel, Ankerketten oder Anker die Schifffahrt gefährden können:

ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

ein gelber Döpper

   

4. Besondere Zeichen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

30

§ 55

§ 55 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz:
ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

 

 

 

entfällt

32

§ 56

§ 56, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen:

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht

33

§ 57

§ 57, Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag:

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß

34

§ 58

§ 58, Notzeichen:

eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

ein licht, das im Kreis geschwenkt wird;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen ... ‑-- ... (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

35

§ 59

§ 59, Verbot, das Fahrzeug zu betreten

36

§ 60

§ 60, Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

37

§ 61

§ 61 Abs. 1, zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, beim Fang:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht

 

ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper

 

38

§ 61

§ 61 Abs. 2, Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird:

 

 

eine weiße Flagge

39

§ 62

§ 62, zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern:

eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

   

Schlagworte

Schubverband, Vorschiff

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253784

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