Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen
§ 56
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
Bei Nacht und Tag:
- Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.
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