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§ 55 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

3. Abschnitt

Besondere Zeichen Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 55.

(1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

Bei Nacht und Tag:

(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

Bei Nacht und Tag:

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213001

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