2.B Bezeichnung beim Stillliegen
Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 50.
(1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:
Bei Nacht:
- – ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.
- Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.
(2) Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
- 1. das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
- 2. das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage stillliegt,
- 3. das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. II 204/2023)
- 5. ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
- 6. Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.
Schlagworte
Vorschiff
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40253778
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