Anwendungsbereich
§ 1.
Mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, ausgenommen
- 1. Fahrzeuge der Klassen L, M und N im Sinne des § 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
- 2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor),
- 3. mobile Notstromaggregate zur Versorgung mit Strom bei Netzstromausfall im Gebrechens- oder Katastrophenfall im unbedingt erforderlichen Ausmaß,
- 4. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte mit Dualbetrieb (Elektro- und Dieselmotor), wenn ausschließlich der Elektromotor in Betrieb ist,
- 5. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, soweit sie im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit für den Winterdienst verwendet werden, sowie
- 6. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die von einer diese mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte betreffenden maximal zehn Jahre alten gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung, Gewinnungsbetriebsplangenehmigung gemäß Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, oder Bergbauanlagenbewilligung gemäß Mineralrohstoffgesetz umfasst sind.
Schlagworte
Gebrechensfall, Elektromotor
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148773
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