Begriffsbestimmungen
§ 2
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Automatisches Überwachungssystem ist eine Einrichtung, die Funktionsstörungen am Benzindampf-Rückgewinnungssystem und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellt, diese anzeigt und die Benzinabgabe an der betroffenen Zapfsäule automatisch unterbindet, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird;
- 2. Benzin ist Ottokraftstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen;
- 3. Benzindämpfe sind gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
- 4. Benzindampf-Rückgewinnungssystem ist eine Ausrüstung, durch die die bei Betankungsvorgängen von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Benzindämpfe in einen Lagerbehälter, in dem Benzin gelagert wird, zurückgeleitet werden;
- 5. Benzindampfabscheidungseffizienz ist das Verhältnis der Menge der über das Benzindampf-Rückgewinnungssystem aufgefangenen Benzindämpfe zur Menge an Benzindämpfen, die ohne derartige Ausrüstung in die Atmosphäre entweichen würden, ausgedrückt als Prozentsatz;
- 6. Benzindampf-/Benzinverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Volumen der das Benzindampf-Rückgewinnungssystem passierenden Benzindämpfe und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;
- 7. Funktionsstörung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Benzindampf-Luft-Gemisch und dem gezapften Benzin, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorganges, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85% unterschreitet oder 115% überschreitet. In die Bewertung sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 sec oder mehr beträgt und bei denen der Benzinvolumenstrom 26 l/min oder mehr erreicht;
- 8. Jahresdurchsatz ist die jährliche Gesamtmenge an Benzin, die aus beweglichen Behältnissen in die Lagerbehälter einer Tankstelle umgefüllt wird;
- 9. Ottokraftstoffe sind Erdölderivate mit Zusätzen oder ohne Zusätze sowie Kraftstoffgemische mit vergleichbaren Eigenschaften, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
- 10. Ständige Wohnräume sind Räume, die nicht nur der vorübergehenden Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen dienen;
- 11. Tankstellen sind Anlagen zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagerbehältern an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen.
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