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§ 3 BDRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Technische Ausstattung

§ 3

(1) Tankstellen müssen mit einem Benzindampf-Rückgewinnungssystem ausgestattet sein, welches unter definierten Prüfbedingungen nach dem Stand der Technik eine Benzindampfabscheidungseffizienz von mindestens 85% aufweist. Dies gilt nicht für Tankstellen, wenn ihr Jahresdurchsatz weniger als 100 m3 Benzin beträgt und sie nicht unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen sind, und nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.

(2) Bei Betrieb des Benzindampf-Rückgewinnungssystems muss gewährleistet sein, dass das Benzindampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 ist.

(3) Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Benzindampf-Rückgewinnungssystems nachzuweisen.

(4) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss sachgemäß eingebaut sein und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System nach Einbau und sodann mindestens einmal jährlich nach dem Stand der Technik (Messung des Benzindampf-/Benzinverhältnisses mit simuliertem oder tatsächlichem Benzindurchfluss) prüfen zu lassen. Bei Vorhandensein eines automatischen Überwachungssystems beträgt die Mindestfrist für die wiederkehrende Prüfung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems drei Jahre.

(5) Ein automatisches Überwachungssystem muss

  1. 1. Störungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems automatisch feststellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal signalisieren,
  2. 2. bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden,
  3. 3. Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch feststellen und dem Tankstellenpersonal signalisieren und
  4. 4. bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden.

(6) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 4 und § 5 Abs. 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:

  1. 1. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
  2. 2. staatlich autorisierte Anstalten,
  3. 3. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
  4. 4. Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,

    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(7) Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss vom Betriebsanlageninhaber mindestens ein Mal monatlich auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit nachweislich geprüft werden. Darüber müssen Aufzeichnungen geführt werden, die in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre derart aufbewahrt werden müssen, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.

(8) Im Bereich der Zapfsäulen muss in geeigneter Weise (wie beispielsweise durch ein Schild oder einen Aufkleber) gut sichtbar auf das Vorhandensein des Benzindampf-Rückgewinnungssystems im Sinne des Abs. 1 hingewiesen sein.

(9) Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß § 2 Z 1 ausgestattet sein.

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