Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 5 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 5 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
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