vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

3. Teil

Verwendung von Wagen Anwendungsbereich

§ 30

Auf die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen sind die Art. 2 bis 10 und der Art. 12 des Anhangs D (CUV) des Übereinkommens vom 9. Mai 1980, BGBl. Nr. 225/1985, über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. III Nr. 122/2006, in der für Österreich geltenden Fassung auch dann anzuwenden, wenn diese Beförderung nicht unter den Anwendungsbereich des Anhangs D (CUV) zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 fällt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)