Verkehrstelematikbericht
§ 19.
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
(2) Der Bericht hat zu enthalten:
- 1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
- 2. eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVSDienste;
- 3. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
- 4. eine Übersicht über den IVSrelevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
- 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
- 6. eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
- 7. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
- 8. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20008275
Dokumentnummer
NOR40276953
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