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§ 19 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Verkehrstelematikbericht

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

  1. 1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
  2. 2. eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVSDienste;
  3. 3. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
  4. 4. eine Übersicht über den IVSrelevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
  5. 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
  6. 6. eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
  7. 7. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
  8. 8. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276953

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