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§ 17 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Strafbestimmung

§ 17.

Wer gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 oder gegen eine auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 Z 2 oder des § 14 Abs. 2 erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276951

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