vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 68.

(1) Werden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.

(4) Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.

(5) Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(6) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257940