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Artikel 3 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2013

Artikel 3

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat errichtet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als "nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter" bezeichnet).

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146432

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