Artikel 4
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat gestattet Besuche nach diesem Protokoll durch die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen an allen seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orten, an denen Personen entweder auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als "Orte der Freiheitsentziehung" bezeichnet). Diese Besuche werden durchgeführt, um erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
(2) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet Freiheitsentziehung jede Form der Anhaltung oder der Haft oder die durch eine Justiz-, Verwaltungs- oder sonstige Behörde angeordnete Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Verwahrungseinrichtung, die diese Person nicht nach Belieben verlassen darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146433
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