Artikel 1
— TEIL I
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Ziel dieses Protokolls ist es, ein System regelmäßiger Besuche einzurichten, die von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, durchgeführt werden, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146429
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