§ 0
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.05.2018
Index
19/05 Menschenrechte
Langtitel
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe *1)
StF: BGBl. III Nr. 190/2012 (NR: GP XXIV RV 1812 AB 1940 S. 173 . BR: AB 8807 S. 814 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 492/1987
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1987.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Dezember 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich am 3. Jänner 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Guatemala, Honduras, Kambodscha, Kasachstan, Kirgisistan, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Nigeria, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Slowenien, Spanien, Togo, Tunesien, Türkei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9.b] .: Australien
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu gewährleisten, bis diese Gebiete von der Besatzung befreit sind.
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls schiebt Bosnien und Herzegowina die Umsetzung seiner Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf, bezogen auf die Einbeziehung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.
Deutschland:
Die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedeutet, dass ein Vertrag zwischen den Ländern (Bundesländern), der die Zustimmung des Parlaments erfordert, zur Errichtung des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter auf Länderebene notwendig ist. Aufgrund dieses Erfordernisses schiebt Deutschland die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls auf. Der Unterausschuss wird so bald wie möglich über den Zeitpunkt, ab dem der nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter einsatzbereit ist, informiert.
Frankreich:
Gemäß den Art. 15 und 21 des Fakultativprotokolls dürfen die französischen Behörden keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation anordnen, anwenden, erlauben oder dulden, weil diese dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter oder seinen Mitgliedern oder dem nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch waren; eine solche Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden, vorausgesetzt, dass im Falle von falschen Informationen, die betroffene Person oder Organisation nichts von der Unrichtigkeit der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung gewusst hat, und außerdem können betroffene Personen unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel Schäden geltend machen, die sie durch über sie verbreitete Falschinformationen erlitten haben.
Kasachstan:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Fakultativprotokolls schiebt die Republik Kasachstan hiermit die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls auf.
Montenegro:
Die Regierung von Montenegro gibt folgende Erklärung in Bezug auf Art. 24 des Fakultativprotokolls ab:
Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls schiebt Montenegro die Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil IV des vorliegenden Fakultativprotokolls für zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fakultativprotokolls auf.
Philippinen:
Gemäß Teil V, Art. 24 des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Philippinen hiermit den Aufschub der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Teil III des Fakultativprotokolls, insbesondere Art. 11 Abs. 1 lit. a über Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter an den in Art. 4 bezeichneten Orten und um den Vertragsstaaten Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu unterbreiten.
Rumänien:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Fakultativprotokolls erklärt Rumänien, dass sie die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls über nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufschiebt.
Ungarn:
Gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls erklärt Ungarn, die Umsetzung der Verpflichtungen nach Teil IV des Fakultativprotokolls über die nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter für drei Jahre aufzuschieben.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls am 24. Februar 2014 auf die Insel Man ausgedehnt.
Weiters haben folgende Staaten Mitteilungen gemäß Art. 17 des Fakultativprotokolls abgegeben:
Aserbaidschan:
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan hat die Ehre mitzuteilen, dass der Ombudsmann für Menschenrechte der Republik Aserbaidschan durch das Präsidentendekret Nr. 112 der Republik Aserbaidschan vom 13. Jänner 2009 als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter gemäß Art. 17 des (UN) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt wurde.
Slowenien:
Gemäß Art. 17 des Protokolls erklärt hiermit die Republik Slowenien, dass die Kompetenzen und Aufgaben des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter durch den Ombudsmann für Menschenrechte und in Absprache mit ihm/ihr auch durch in Republik Slowenien registrierte NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Slowenien erworben haben, ausgeübt werden.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 17 des Protokolls erklärt die Republik Mazedonien, dass der Ombudsmann der Republik Mazedonien als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter auf innerstaatlicher Ebene bestimmt wurde.
Die in der Republik Mazedonien registrierten NGOs und Organisationen, die den Status humanitärer Organisationen in der Republik Mazedonien erworben haben, können einige der Kompetenzen des nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter im Einvernehmen mit und mit vorheriger Zustimmung des Ombudsmanns der Republik Mazedonien ausüben.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten sind und schwere Verletzungen der Menschenrechte darstellen,
in der Überzeugung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken,
eingedenk dessen, dass jeder Vertragsstaat nach den Artikeln 2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern,
in der Erkenntnis, dass für die Durchführung dieser Artikel in erster Linie die Staaten verantwortlich sind, dass die Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame Verpflichtung aller sind und dass internationale Durchführungsorgane innerstaatliche Maßnahmen ergänzen und verstärken,
eingedenk dessen, dass für die wirksame Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Bildungsmaßnahmen und eine Kombination verschiedener gesetzgeberischer, verwaltungsrechtlicher, gerichtlicher und sonstiger Maßnahmen erforderlich sind,
ferner im Hinblick darauf, dass die Weltkonferenz über Menschenrechte mit Entschlossenheit erklärte, dass sich die Bemühungen zur vollständigen Beseitigung der Folter in erster Linie auf deren Verhütung konzentrieren sollen, und dazu aufrief, ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zu beschließen, um ein auf die Verhütung von Folter ausgerichtetes System regelmäßiger Besuche von Orten der Freiheitsentziehung einzurichten,
in der Überzeugung, dass der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Maßnahmen vorbeugender Art, die auf regelmäßigen Besuchen von Orten der Freiheitsentziehung beruhen, verstärkt werden kann –
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40201887
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