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Artikel 10 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2013

Artikel 10

Artikel 10

(1) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

(2) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:

  1. a) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist bei Anwesenheit der Hälfte plus eines seiner Mitglieder beschlussfähig;
  2. b) der Unterausschuss zur Verhütung von Folter fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
  3. c) die Sitzungen des Unterausschusses zur Verhütung von Folter finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Unterausschusses zur Verhütung von Folter ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Unterausschuss zur Verhütung von Folter zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen. Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und der Ausschuss gegen Folter halten ihre Tagungen mindestens einmal im Jahr gleichzeitig ab.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146439

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