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Artikel 9 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2013

Artikel 9

Artikel 9

Die Mitglieder des Unterausschusses zur Verhütung von Folter werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amts-zeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzen-den der in Artikel 7 Absatz 1 lit. d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146438

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