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§ 4 Vorhabensverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sicherstellung der Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz und im Bundesfinanzgesetz

§ 4

(1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.

(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.

(3) Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.

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